Gesundheitsuntersuchung: Hepatitis-Screening ist seit Oktober 2021 abrechnungsfähig
Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben den Anspruch, sich einmalig kostenlos auf Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Es sind die Rahmenbedingungen für die Abrechnung dieser ärztlichen Leistungen gegeben.

Durch den gesetzlichen Anspruch auf ein einmaliges Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (GESU) soll die Dunkelziffer der Patienten, die unwissentlich das Hepatitis-C-Virus (HCV) oder das Hepatitis-B-Virus (HBV) in sich tragen, in der Bevölkerung minimiert und die mitunter schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen dieser Infektionen verhindert werden.
Weitere Hintergrundinformationen zum neuen HBV/HCV-Screening finden Sie hier.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVG) und der GKV-Spitzenverband haben die Vergütungsmodalitäten dieses Screenings geregelt, die am 1. Oktober 2021 offiziell in Kraft traten [1].
Welche Ärzte können das Screening anbieten und wie werden die Leistungen abgerechnet?
Die für das Screening erforderlichen Laboruntersuchungen dürfen nur Ärzte durchführen, die eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor in der Fassung vom 1. April 2018 zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistung besitzen [2]. Die alte Gebührenordnungsposition (GOP) 01732, die der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung zugeordnet ist, bleibt bestehen. Für das HBV-/HCV-Screening kommt neu die GOP 01734 (41 Punkte) hinzu [1].
Für die Abrechnung der Laborleistungen sind die in Tabelle 1 gelisteten GOPs eingeführt worden. Der Bewertungsausschuss geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Screening auf Infektionen mit HBV und HCV im Praxisalltag zusammen durchgeführt wird [3].
HBV-Screening | HCV-Screening | |
Schritt 1 | Test auf HBs-Antigen | Test auf HCV-Antikörper |
Schritt 2 | Bestimmung der HBV-DNA in derselben Blutprobe | Bestimmung der HCV-RNA in derselben Blutprobe |
Tabelle 1: Vergütung der Laborleistungen im Rahmen des HBV/HCV-Screenings [1].
Gut zu wissen:
Liegt die letzte Gesundheitsuntersuchung noch keine drei Jahre zurück, kann auch in dieser Übergangszeit ein separates HBV-/HCV-Screening erfolgen. Dieses wird über die gesonderte Abrechnungsziffer GOP 01744 vergütet, die befristet bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist [1]. Weitere Testungen auf HBV und HCV abseits der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung sind natürlich jederzeit möglich.
HBV-Screening hilft auch im Kampf gegen die Hepatitis D
Die Hepatitis D gilt als besonders aggressive Erkrankung der Leber. Sie geht mit einem hohen Risiko für eine Leberzirrhose und für Leberzellkarzinome einher [4]. Eine Hepatitis-D-Erkrankung ist bei einer Infektion mit dem Hepatitis-D-Virus (HDV) möglich – allerdings nur dann, wenn der Patient gleichzeitig mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert ist. Ein großflächiges HBV-Screening und die rechtzeitige Behandlung der identifizierten Patienten haben also den positiven Nebeneffekt, dass auch die Wahrscheinlichkeit von schweren Krankheitsverläufen im Zusammenhang mit HDV minimiert wird.